AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen durch die MZGN GmbH („Dienstleistungsbedingungen“)

Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen durch MINZGRÜN („Dienstleistungsbedingungen“) gelten für sämtliche vereinbarten Dienstleistungen, die MZGN GmbH, Bahnhofstraße 33, 94032 Passau („Auftragnehmer“) für den Kunden („Auftraggeber“) erbringt.


  1. Definitionen
  2. „Account“ ist ein Nutzerkonto des Auftraggebers bei einem Drittanbieter (z.B. Social Media oder Suchmaschinen), für die der Auftragnehmer ggf. bestimmte Tätigkeiten im Auftrag des Auftraggebers erbringt, soweit im Angebot vereinbart.
  3. „Angebot“ meint das konkrete Angebot des Auftragnehmers, aus dem sich die näheren kommerziellen Vereinbarungen für die Erbringung der Vertragsleistungen ergeben (insbesondere Umfang und Dauer der Vertragsleistungen sowie die Vergütung) und das nach Annahme durch den Auftraggeber mittels Auftragsbestätigung ein Vertragsverhältnis über die Erbringung der vereinbarten Vertragsleistungen begründet. Statt aus einem Angebot des Auftragnehmers können sich die entsprechenden kommerziellen Vereinbarungen auch aus einer Bestellung, „Order“, „PO“ o. Ä. des Auftraggebers ergeben, soweit der Auftragnehmer eine solche ordnungsgemäß durch eine vertretungsberechtigte Person annimmt; in diesem Fall bezieht sich der Begriff „Angebot“ in diesen Dienstleistungsbedingungen auf die entsprechende Vereinbarung und diese Dienstleistungsbedingungen gelten gleichermaßen als einbezogen.
  4. „Auftraggebermaterial“ sind alle bei Vertragsschluss bestehenden oder während der Vertragslaufzeit vom Auftraggeber oder von für ihn tätigen Dritten geschaffenen, entwickelten oder erworbenen Materialien, Ergebnisse, Software, Gegenstände, Dokumente, Skizzen, Zeichnungen, Bilder, Grafiken, Designs, Texte, Layouts, Tabellen, Entwürfe, Konzepte, Informationen, Daten, etc., einschließlich solcher, die der Aufragnehmer bei der Erbringung der Vertragsleistungen einbinden, bearbeiten oder anderweitig verwenden soll.
  5. „Auftragnehmermaterial“ sind alle bei Vertragsschluss bestehenden oder während der Vertragslaufzeit vom Auftragnehmer, seinen Subunternehmern, Zulieferern, und/oder von sonstigen vom Auftragnehmer einbezogenen Dritten geschaffenen, entwickelten oder erworbenen Materialien, Unterlagen, Ergebnisse, Software (in allen Ausdrucksformen, insbesondere Objektcode und Quellcode), Gegenstände, Dokumente, Skizzen, Zeichnungen, Bilder, Grafiken, Designs, Reportings, Texte, Layouts, Tabellen, Entwürfe, Konzepte, Informationen, Daten, etc., einschließlich ihrer Bearbeitungen. Dies umfasst insbesondere auch im Rahmen dieses Angebots erstellte Arbeitsergebnisse, wie z. B. vom Auftragnehmer (und/oder seinen Subunternehmern) erstellte Websites.
  6. „Leistungsbeschreibung“ ist die technisch-fachliche Spezifikation der Vertragsleistungen in einem Angebot, die der Auftragnehmer unter diesem Angebot erbringt.
  7. “Schutzrechte“ sind Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, Datenbankherstellerrechte, Patentrechte (einschließlich der Rechte auf das Patent und aus dem Patent), Gebrauchsmusterrechte, Markenrechte, Geschmacksmusterrechte, Titelrechte, Namensrechte, geschäftliche Bezeichnungen, Domainnamen, sonstige Rechte, die unter deutschem oder ausländischem Recht einen Schutz von geistigem Eigentum gewähren, sowie vergleichbare Rechte.
  8. „Vertragsleistungen“ sind diejenigen Leistungen des Auftragnehmers, die der Auftragnehmer und der Auftraggeber in einem Angebot vereinbaren. Dabei kann es sich insbesondere, aber nicht ausschließlich, um Analyse-, Auswertungs- und Beratungstätigkeit hinsichtlich der Unternehmenskommunikation am Markt, Marketing einschließlich der Einrichtung und Betreuung von Paid Advertisement und Social Media Accounts, Unterstützung bei der Entwicklung und Design von Websites und/oder Unterstützung bei der Entwicklung des Unternehmensauftritts handeln.
  9. „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Auftragnehmermaterial, Inhalt und Existenz des Angebots, Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how. Keine Vertraulichen Informationen sind solche Informationen, die
  10. dem Empfänger bei Abschluss dieser Dienstleistungsbedingungen nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden; oder
  11. bei Abschluss dieser Dienstleistungsbedingungen öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieser Dienstleistungsbedingungen beruht.
  12. Vertragsgegenstand; Grundsätze der Leistungserbringung
  13. Die Beauftragung des Auftragnehmers durch den Auftraggeber mit der Erbringung von Vertragsleistungen erfolgt durch ordnungsgemäße Bestätigung eines Angebots bzw. einer entsprechenden Auftragserteilung durch ordnungsgemäß bevollmächtigte Vertreter jeder Partei. Vereinbaren die Parteien wirksam ein solches Angebot, erbringt der Auftragnehmer die darin vereinbarten Vertragsleistungen zu den Bedingungen des betreffenden Angebots und dieser Dienstleistungsbedingungen.
  14. Das Angebot enthält eine Leistungsbeschreibung oder verweist auf eine solche Leistungsbeschreibung, welche die näheren Details zu den relevanten Vertragsleistungen und den diesbezüglichen Verantwortlichkeiten der Parteien enthält. Soweit erforderlich, kann das Angebot einen Projektplan mit bestimmten Meilensteinen für die relevanten Vertragsleistungen vorsehen. Die Vertragsleistungen, sowie die diesbezüglichen Verantwortlichkeiten des Auftragnehmers, sind in diesen Dienstleistungsbedingungen und dem Angebot (insbesondere in der relevanten Leistungsbeschreibung) abschließend festgelegt. Weitere Leistungen kann der Auftraggeber nur auf Basis einer zusätzlichen Beauftragung gegen gesonderte Vergütung verlangen.
  15. Im Falle von Widersprüchen zwischen Bestimmungen dieser Dienstleistungsbedingungen und Bestimmungen eines Angebots, hat die jeweilige Bestimmung des Angebots Vorrang.
  16. Soweit das Angebot diesbezüglich keine konkreten Vorgaben enthält, wird der Auftragnehmer die Vertragsleistungen in einem für die Vertragsleistung gängigen und mit dem Vertragszweck vereinbaren Format an den Auftraggeber übermitteln.
  17. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Subunternehmer einzusetzen, bleibt dabei aber gegenüber dem Auftraggeber für die Erfüllung seiner Pflichten unter diesem Vertrag verantwortlich.
  18. Sämtliche Vertragsleistungen sind Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Soweit einzelne dieser Vertragsleistungen aufgrund zwingenden Rechts werkvertraglichen gesetzlichen Bestimmungen unterliegen, finden Ziffer 5 und 8 dieser Dienstleistungsbedingungen Anwendung.
  19. Leistungsänderung
  20. Der Auftraggeber kann jederzeit schriftlich eine Änderung der Vertragsleistungen beantragen („Change Request“). In einem solchen Change Request hat der Auftraggeber die gewünschte Änderung näher zu beschreiben. Einigen sich die Parteien auf die Implementierung einer solchen Änderung („Change“), wird das betreffende Angebot entsprechend angepasst und der vereinbarte Change wird dem Angebot in fortlaufender Nummerierung angehängt.
  21. Nach Eingang eines Change Request wird der Auftragnehmer den Auftraggeber über die vermutliche Dauer einer näheren Prüfung des Change Request sowie über etwaige Kosten für eine Prüfung informieren. Verlangt der Auftraggeber daraufhin zu den genannten Konditionen eine nähere Prüfung des Change Request, nimmt der Auftragnehmer eine solche Prüfung vor und unterbreitet dem Auftraggeber innerhalb eines angemessenen Zeitraums ein Angebot für die Umsetzung des Change Request („Change Proposal“), sofern der Auftragnehmer den Change Request nicht ablehnt. Der Auftragnehmer kann einen Change Request insbesondere ablehnen, wenn dieser technisch oder wirtschaftlich unzumutbar ist, außerhalb des Service-Portfolios der Auftragnehmers liegt oder in Konflikt mit gesetzlichen Bestimmungen stehen könnte. Das Change Proposal ist für die in ihm genannte Frist bindend.
  22. Nach Erhalt des Change Proposal entscheidet der Auftraggeber, ob er das Change Proposal annimmt. Erhält der Auftragnehmer keine Annahmeerklärung des Auftraggebers innerhalb der in Ziffer 3.b genannten Frist, ist der Auftragnehmer nicht mehr an das Change Proposal gebunden und kann den Change Request ablehnen. Das Recht des Auftragnehmers, dem Auftraggeber die angefallenen Aufwände für die Prüfung des Change Request in Rechnung zu stellen (siehe Ziffer 3.b), bleibt hiervon unberührt.
  23. Der Auftragnehmer kann einen Change durch Übermittlung eines Change Proposals an den Auftraggeber beantragen. Der Auftraggeber wird ein solches vom Auftragnehmer initiiertes Change Proposal sorgfältig prüfen. Lehnt der Auftraggeber ein solches Change Proposal ab, ist der Auftraggeber für die sich hieraus ergebenden Konsequenzen verantwortlich; die Pflichten des Auftragnehmers unter diesem Vertrag bleiben hiervon unberührt.
  24. Ein Change wird nur wirksam, wenn er von beiden Seiten rechtsgültig unterschrieben wird. Der Auftragnehmer erbringt die Vertragsleistungen bis zum Wirksamwerden des Change gemäß den bis dahin geltenden Vertragsbestimmungen.
  25. Einrichtung und Verwaltung von Accounts
  26. Soweit im Angebot vereinbart, übernimmt der Auftragnehmer als Teil der Vertragsleistungen bestimmte Tätigkeiten bezüglich eines oder mehrerer Accounts des Auftraggebers, z.B. die Einrichtung und/oder Betreuung des Accounts. Der Auftraggeber ist stets Inhaber eines solchen Accounts und damit Vertragspartner des jeweiligen Drittanbieters. Soweit der Auftragnehmer bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit einem Account übernimmt, handelt er im Auftrag des Auftraggebers.
  27. Für die Mitwirkung des Auftraggebers im Zusammenhang mit der Einrichtung und/oder Betreuung eines Accounts gilt Ziffer 5, insbesondere Ziffer 5.b (iv) – (vi).
  28. Der Auftraggeber ist für die Erfüllung sämtlicher vertraglicher und/oder gesetzlicher Pflichten gegenüber dem jeweiligen Drittanbieter, den Account-Nutzern und sonstigen Dritten sowie für die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Bestimmungen und behördlichen Anordnungen im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Inhaberschaft des Accounts verantwortlich. Ist der Auftraggeber der Auffassung, dass bestimmte Vertragsleistungen des Auftragnehmers (z.B. vom Auftragnehmer in den Account eingestelltes Auftragnehmermaterial) mit solchen Pflichten des Auftraggebers nicht vereinbar sind, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich darauf hinzuweisen. Der Auftragnehmer ist nicht für durch Vertragsleistungen verursachte Verstöße des Auftraggebers gegen vertragliche, gesetzliche oder behördliche Pflichten verantwortlich, wenn dies auf Vorgaben, Anforderungen, Spezifikationen oder Weisungen des Auftraggebers zurückzuführen ist.
  29. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen, Kosten und Schäden frei, die aus einem bestehenden oder von Dritten behaupteten Verstoß des Auftraggebers gegen Pflichten gemäß Ziffer 4.c entstehen, es sei denn der Auftraggeber hat dies nicht zu vertreten (etwa weil die Verletzung auf einem Verstoß des Auftragnehmers gegen diese Dienstleistungsbestimmungen beruht). Die Freistellungspflicht umfasst insbesondere
  30. sämtliche Kosten der Rechtsverteidigung,
  31. Ansprüche Dritter gegen den Auftragnehmer (insbesondere Schadensersatzansprüche), sowie
  32. alle sonstigen Schäden des Auftragnehmers, die ihm im Zusammenhang mit der bestehenden oder behaupteten Verletzung entstehen.
  33. Ziffer 13 bleibt unberührt.
  34. Mitwirkung des Auftraggebers
  35. Der Auftraggeber wird alle Mitwirkungen und Beistellungen erbringen, die für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung durch den Auftragnehmer erforderlich sind. Die vertragsgemäße Erbringung der Vertragsleistungen hängt wesentlich von der Erbringung dieser Mitwirkung und Beistellungen des Auftraggebers ab und kann auch ein entsprechendes Einwirken des Auftraggebers auf dessen Erfüllungsgehilfen, Vertreter, Leistungsempfänger, andere Dienstleister oder sonstige Dritte (ausgenommen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers) erfordern. Der Auftragnehmer darf sich bei der Erbringung der Vertragsleistungen auf Mitteilungen, Anweisungen, Freigaben, Sign-Offs, Abnahmeerklärungen oder vergleichbare Erklärungen des Auftraggebers verlassen; eine Befolgung und/oder Umsetzung solcher Erklärungen gilt als vertragskonforme Leistung und der Auftragnehmer ist nicht für sich daraus ergebende Konsequenzen verantwortlich.
  36. Soweit für die jeweilige Vertragsleistung anwendbar, erbringt der Auftraggeber insbesondere folgende Mitwirkungen bzw. Beistellungen:
  37. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer rechtzeitig im vereinbarten, sonst in angemessenem Format alle Daten und Informationen zur Verfügung, die für die Erbringung der Vertragsleistungen erforderlich sind. Soweit erforderlich, aktualisiert der Auftraggeber diese Daten und Informationen. Der Auftraggeber ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Daten und Informationen verantwortlich; der Auftragnehmer ist nicht zu einer Überprüfung verpflichtet.
  38. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer selbst oder durch Dritte rechtzeitig jegliches Auftraggebermaterial zur Verfügung, das vereinbarungsgemäß vom Auftragnehmer im Rahmen der Vertragsleistungen eingebunden oder anderweitig verwendet werden soll und/oder das für die Erbringung der Vertragsleistung notwendig ist. Dabei kann es sich insbesondere, aber nicht ausschließlich, um Dokumente, Skizzen, Zeichnungen, Bilder, Grafiken, Designs, (Werbe-)Texte, Layouts, Tabellen, Entwürfe und Konzepte handeln.
  39. Der Auftraggeber gewährt dem Auftragnehmer Zugang zu Räumlichkeiten, Gebäuden, Infrastruktur, Systemen und Tools, die in der Verfügungsgewalt des Auftraggebers, seiner Erfüllungsgehilfen oder sonstiger von ihm beauftragter Dritter stehen, soweit ein solcher Zugang zur ordnungsgemäßen Erbringung der Vertragsleistungen erforderlich ist.
  40. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer sämtliche Zugangsdaten, Passwörter, Autorisierungen und/oder sonstige Informationen zur Verfügung, die für die Einrichtung und/oder Betreuung eines Accounts erforderlich sind. Ändern sich solche Informationen, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen und dem Auftragnehmer die geänderten Informationen zukommen zu lassen.
  41. Der Auftraggeber hat alle Handlungen vorzunehmen oder den Auftragnehmer mit der Vornahme solche Handlungen zu bevollmächtigen, die für eine ordnungsgemäße Einrichtung und/oder Nutzung des jeweiligen Accounts erforderlich sind (z.B. für den Account relevante Willenserklärungen gegenüber dem Drittanbieter).
  42. Der Auftraggeber hat alle vertraglichen und regulatorischen Pflichten zu erfüllen, die für eine ordnungsgemäße Einrichtung und/oder Nutzung eines Accounts sind. Soweit anwendbar, umfasst dies insbesondere die rechtzeitige Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem jeweiligen Drittanbieter. In einem Angebot können diese Mitwirkung und Beistellungen näher konkretisiert und/oder durch weitere Mitwirkung und Beistellungen ergänzt oder eingeschränkt werden.
  43. Der Auftragnehmer ist nicht für Konsequenzen verantwortlich, die aus einer nicht, nicht ordnungsgemäßen und/oder verspätet erbrachten Mitwirkung oder Beistellung des Auftraggebers resultieren. Etwaige Termine und Fristen verschieben sich um die Dauer einer solchen Verletzung, zuzüglich einer angemessenen Zeit zur ordnungsgemäßen Fortführung der betroffenen Vertragsleistungen. Der Auftraggeber erstattet dem Auftragnehmer die zusätzlichen Aufwände des Auftragnehmers, die aus einer solchen Verletzung des Auftraggebers resultieren. Die Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers bleiben unberührt.
  44. Abnahme
  45. Die Vertragsleistungen sind nur dann Gegenstand einer Abnahme durch den Auftraggeber, wenn und soweit
  46. dies in diesen Dienstleistungsbedingungen ausdrücklich vereinbart ist,
  47. anwendbares zwingendes Recht dies so vorsieht oder
  48. die betreffenden Vertragsleistungen vom Auftragnehmer nach seinem Ermessen dem Auftraggeber zur Abnahme vorgelegt werden. Für solche Vertragsleistungen findet das Abnahmeverfahren dieser Ziffer 5 Anwendung. Im Angebot können gegebenenfalls weitere Details zum Abnahmeverfahren geregelt sein, z. B. Abnahmekriterien oder Abläufe des Abnahmetests.
  49. Ist im Angebot keine abweichende Frist vorgegeben, nimmt der Auftraggeber die Vertragsleistungen innerhalb von zehn (10) Werktagen ab Vorlage zur Abnahme ab („Abnahmefrist“), soweit die Vertragsleistungen frei von wesentlichen Mängeln sind. Die Vertragsleistungen sind frei von wesentlichen Mängeln, wenn sie im Wesentlichen die vereinbarten Abnahmekriterien erfüllen. Sind keine spezifischen Abnahmekriterien vereinbart, sind die Vertragsleistungen frei von wesentlichen Mängeln, wenn sie im Wesentlichen die in der Leistungsbeschreibung beschriebene Beschaffenheit aufweisen. Unwesentliche Abweichungen von den Abnahmekriterien oder der Leistungsbeschreibung sind keine wesentlichen Mängel und stehen der Abnahme nicht entgegen; der Auftragnehmer wird solche Mängel jedoch innerhalb einer angemessenen Frist nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Nacherfüllung beheben.
  50. Liegen wesentliche Mängel vor, hat der Auftraggeber diese dem Auftragnehmer schriftlich innerhalb der Abnahmefrist mitzuteilen. Teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer bis zum Ablauf der Abnahmefrist keine abnahmehinderlichen Mängel formgerecht mit, gelten die betreffenden Vertragsleistungen als abgenommen. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber form- und fristgerecht abnahmehinderliche Mängel meldet, der Auftragnehmer die betreffenden Vertragsleistungen dem Auftraggeber als „Mängel beseitigt“ erneut vorlegt und der Auftraggeber nicht innerhalb von fünf (5) Werktagen wiederspricht (diese Folge tritt jedoch frühestens zum Ablauf der Abnahmefrist ein).
  51. Die Parteien können ausdrücklich oder konkludent die Teilabnahme einzelner Teile der Vertragsleistungen vereinbaren. In einem solchem Fall können etwaige Mängel der teilabgenommenen Vertragsleistungen nicht als Mängel der zu einem späteren Zeitpunkt abgenommen Vertragsleistungen geltend gemacht werden.
  52. Dem Auftraggeber stehen keine Rücktrittsrechte für abgenommene Vertragsleistungen zu.
  53. Preise und Zahlungsbedingungen
  54. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Zahlung der im jeweiligen Angebot vereinbarten Vergütung zzgl. der entstandenen Mehrleistung. Die Parteien können im Angebot Fixpreise oder eine Vergütung nach Aufwand vereinbaren.
  55. Sämtliche Preise verstehen sich ohne die gesetzliche Umsatzsteuer, Zölle und sonstige Steuern oder Gebühren. Diese sind vom Auftraggeber zu entrichten.
  56. Der Auftragnehmer stellt die Vergütung nach Erbringung der betreffenden Vertragsleistungen in Rechnung, soweit das Angebot nicht einen abweichenden Zahlungsplan vorsieht. Erbringt der Auftragnehmer die Vertragsleistungen fortlaufend (d. h. für zwei (2) oder mehr aufeinanderfolgende Monate), erfolgt die Abrechnung zu Beginn des jeweiligen Folgemonats.
  57. Zahlungen sind sofort mit Erhalt der Rechnung fällig. Das Zahlungsziel beträgt vierzehn (14) Tage.
  58. Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen oder wegen derartiger Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
  59. Geistiges Eigentum
  60. Auftraggebermaterial
  61. Sämtliche Schutzrechte an dem Auftraggebermaterial verbleiben beim Auftraggeber bzw. dem jeweiligen Rechteinhaber.
  62. Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer hiermit für die Dauer des Vertrages ein einfaches (d. h. nicht-ausschließliches), nicht übertragbares Recht ein, das dem Auftragnehmer zur Erbringung der Vertragsleistung überlassene Auftraggebermaterial zu bearbeiten, anzupassen, öffentlich wiederzugeben, insbesondere es öffentlich zugänglich zu machen oder auf andere Weise zu nutzen und/oder auf die vorstehenden Arten durch Subunternehmer nutzen zu lassen, soweit dies zur Erbringung der Vertragsleistungen gegenüber dem Auftraggeber erforderlich ist.
  63. Auftragnehmermaterial
  64. Sämtliche Schutzrechte an dem Auftragnehmermaterial verbleiben beim Auftragnehmer bzw. dem jeweiligen Rechteinhaber.
  65. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber ein einfaches (d. h. nicht-ausschließliches) und dauerhaftes Recht ein, das dem Auftraggeber im Rahmen der Erbringung der Vertragsleistungen überlassene und/oder für ihn entwickelte Auftragnehmermaterial zu nutzen, soweit dies für die vertragsgemäße Nutzung der Vertragsleistungen erforderlich ist. Zu diesem Zweck ist der Auftraggeber auch berechtigt, das Auftragnehmermaterial an
  66. verbundene Unternehmen i. S. d. §§ 15 ff. AktG, und
  67. externe Dienstleister des Auftraggebers zu sublizenzieren bzw. diesen eine Nutzung ausschließlich im Auftrag und für Zwecke des Auftraggebers, und im Falle verbundener Unternehmen auch für deren Zwecke, zu gestatten.
  68. Gewährleistungen
  69. Diese Ziffer 8 gilt ausschließlich für solche Vertragsleistungen, die aufgrund zwingenden Rechts oder aufgrund ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung als werkvertragliche Leistungen anzusehen sind.
  70. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Vertragsleistungen mangelfrei sind. Ist diese Anforderung nicht erfüllt, ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl berechtigt, diesen Mangel durch Nachlieferung oder Nachbesserung zu beheben. Die geschuldete Beschaffenheit der Vertragsleistungen ergibt sich abschließend aus der Leistungsbeschreibung.
  71. Der Auftraggeber hat Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von dreißig (30) Tagen, dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen und die Mängel detailliert zu beschreiben.
  72. Der Auftraggeber ist nur dann berechtigt Mängel selbst oder durch Dritte zu beseitigen oder beseitigen zu lassen, wenn der Auftragnehmer die Mangelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert oder auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist keine angemessenen Maßnahmen zur Beseitigung des Mangels ergreift.
  73. Außer in Fällen der Ziffer 10.1 verjähren die Ansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels der Vertragsleistungen gemäß dieser Ziffer 8 innerhalb von zwölf (12) Monaten.
  74. Ziffer 8 beschreibt abschließend den Umfang, für den eine Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers besteht.
  75. Verantwortlichkeit für Auftraggeber- und Auftragnehmermaterial, Rechte Dritter
  76. Auftraggebermaterial
  77. Der Auftraggeber
  78. ist alleine verantwortlich für die Richtigkeit, Beschaffenheit, Integrität und Rechtmäßigkeit des Auftraggebermaterials und die Methoden, mit denen er das Auftraggebermaterial beschafft und
  79. übernimmt wirtschaftlich angemessene Anstrengungen, um unbefugten Zugriff auf oder eine unbefugte Nutzung von Auftraggebermaterial über einen Account zu verhindern und unterrichtet den Auftragnehmer unverzüglich über jeden solchen unbefugten Zugriff bzw. die unbefugte Nutzung.
  80. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass das Auftraggebermaterial
  81. frei von Rechten Dritter ist,
  82. keine gesetzeswidrigen, rechtsverletzenden, jugendgefährdenden, beleidigenden oder anderweitig rechtswidrigen oder unrechtmäßigen Inhalte enthält, und/oder die Integrität oder Rechtmäßigkeit der Vertragsleistungen beeinträchtigt.
  83. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen, Kosten und Schäden frei, die aus einem bestehenden oder von Dritten behaupteten Verstoß des Auftraggebers gegen Pflichten gemäß Ziffer 10.a.i – 10.a.ii entstehen, es sei denn der Auftraggeber hat dies nicht zu vertreten. Die Freistellungspflicht umfasst insbesondere
  84. sämtliche Kosten der Rechtsverteidigung,
  85. Ansprüche Dritter gegen den Auftragnehmer (insbesondere Schadensersatzansprüche), sowie
  86. alle sonstigen Schäden des Auftragnehmers, die ihm im Zusammenhang mit der bestehenden oder behaupteten Verletzung entstehen.
  87. Auftragnehmermaterial
  88. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Vertragsleistungen frei von Schutzrechten Dritter sind, die die vertragsgemäße Nutzung der Vertragsleistungen beeinträchtigen.
  89. Machen Dritte gegen den Auftraggeber Ansprüche wegen einer Verletzung von Schutzrechten geltend, kann der Auftragnehmer diesen Mangel nach seiner Wahl dadurch beseitigen, dass er
  90. für den Auftraggeber die erforderlichen Rechte erwirbt, sodass die Vertragsleistungen keine Rechte Dritter mehr verletzen oder
  91. die Vertragsleistungen so verändern, dass bei vergleichbarem Nutzen für den Auftraggeber in Ansehung der Leistungsbeschreibung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.
  92. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Dienstleistungsbedingungen von während der Gewährleistungsfrist geltend gemachten, gerichtlich festgestellten Ansprüchen Dritter im Sinne der Ziffer 9.b.ii freistellen, unter der Voraussetzung, dass der Auftraggeber
  93. den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich über einen solchen Anspruch informiert;
  94. dem Auftragnehmer sämtliche zumutbare Unterstützung zukommen lässt, die der Auftragnehmer anfordert, und
  95. dem Auftragnehmer im Innenverhältnis die alleinige Kontrolle und Entscheidungshoheit über die Abwehr und Beilegung eines solchen Anspruchs auf Kosten des Auftragnehmer überlässt. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber insoweit von etwaigen Gerichtskosten sowie von zur Verteidigung der Ansprüche erforderlichen Rechtsanwaltskosten des Auftraggebers in Höhe der gesetzlichen Gebühren frei. Eine Übernahme darüber hinausgehender Rechtsanwaltskosten auf Honorarbasis erfolgt nur im Falle einer vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Die Freistellungspflicht gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Schutzrechtsverletzung nicht zu vertreten hat.
  96. Haftung
  97. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt
  98. bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
  99. für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit sowie
  100. nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
  101. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist und auf deren Erfüllung der Auftraggeber typischerweise vertrauen darf (Kardinalpflicht), ist die Haftung des Auftragnehmers für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche der Höhe nach begrenzt auf den Schaden bzw. diejenigen Aufwendungen, die nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch sind.
  102. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der typischerweise vorhersehbare Schaden bzw. die typischerweise vorhersehbaren Aufwendungen und die daran anknüpfende Haftung nicht die vereinbarte Gesamtvergütung für die Vertragsleistungen unter dem von der Pflichtverletzung betroffenen Angebot übersteigen.
  103. Eine weitergehende Haftung des Auftragnehmers besteht nicht.
  104. Eine Haftung für indirekte Schäden, mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Betriebsausfallschäden, Betriebsstörungsschäden, Ansprüche Dritter oder Imageschäden ist ausgeschlossen, soweit nicht die Voraussetzungen der Ziffer 10.a vorliegen.
  105. Unbeschadet der Ziff. 9.d verjähren Schadensersatzansprüche des Auftraggebers außer in Fällen der Ziffer 10.a im Übrigen innerhalb von zwölf (12) Monaten.
  106. Vertraulichkeit
  107. Die Parteien vereinbaren, über Vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren und nicht Dritten gegenüber mitzuteilen oder zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung besteht für einen Zeitraum von zehn (10) Jahren nach Beendigung des Vertrags fort. Mit dem Auftragnehmer verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG sowie die zur Erfüllung der Pflichten aus diesem Vertrag vom Auftragnehmer eingesetzten Subunternehmer gelten nicht als Dritte im Sinne dieser Vorschrift.
  108. Wenn Vertrauliche Informationen aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offen gelegt werden müssen, wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger, soweit zulässig und möglich, die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben gegen die Offenlegung vorzugehen.
  109. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Anwälten, Wirtschaftsprüfern und sonstigen Beratern Zugang zu Vertraulichen Informationen zu gewähren,
  110. soweit dies für die Wahrnehmung berechtigter Interessen des Auftragnehmers erforderlich ist und
  111. die Berater entweder einem gesetzlichen Berufsgeheimnis unterliegen oder zuvor Geheimhaltungsverpflichtungen zugestimmt haben, die im Wesentlichen denen dieses Vertrags entsprechen.
  112. Der Auftragnehmer ist berechtigt Vertrauliche Informationen im hierfür Erforderlichen mit Erfüllungsgehilfen und/oder technischen Dienstleistern (z. B. RZ-Betreibern) zu teilen, soweit diese entweder einem gesetzlichen Berufsgeheimnis unterliegen oder zuvor Geheimhaltungsverpflichtungen zugestimmt haben, die im Wesentlichen denen dieses Vertrags entsprechen.
  113. Datenschutz
  114. Die Parteien verpflichten sich jeweils zur Einhaltung aller Datenschutzgesetze und diesbezüglichen Anforderungen, die für die Erfüllung ihrer vertragsgegenständlichen Pflichten gelten.
  115. Sofern sich technisch und organisatorisch nicht ausschließen lässt, dass der Auftragnehmer bei der Erbringung bestimmter Vertragsleistungen Kenntnis von personenbezogenen Daten erhält, die unter der Kontrolle der Auftraggebers stehen, schließen die Parteien eine Vereinbarung zur Datenverarbeitung im Auftrag gemäß dem vom Auftragnehmer vorgelegten Muster ab.
  116. Gesetzliche Bestimmungen
  117. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass seine Nutzung der Vertragsleistungen mit sämtlichen auf den Auftraggeber anwendbaren gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Anforderungen vereinbar ist.
  118. Laufzeit und Kündigung
  119. Diese Dienstleistungsbedingungen gelten für alle Vertragsleistungen des Auftragnehmers gemäß dem jeweiligen Angebot. Soweit ein Angebot kein abweichendes Datum festlegt, tritt es am Tag der rechtsgültigen Unterzeichnung durch die letzte der Parteien in Kraft. Soweit für die jeweilige Vertragsleistung anwendbar, kann das Angebot über die jeweilige Vertragsleistung einmalig, auf unbestimmte Zeit oder für eine feste Laufzeit („Initiale Laufzeit“) abgeschlossen werden.
  120. Soweit nicht abweichend vereinbart, gilt bei Vertragsleistungen mit einer festen Laufzeit, dass sich das betreffende Angebot automatisch um jeweils weitere zwölf (12) Monate verlängert (jeweils eine „Verlängerungslaufzeit“), wenn es nicht von einer der Parteien mit einer Frist von drei (3) Monaten vor Ablauf der Initialen Laufzeit bzw. einer Verlängerungslaufzeit gekündigt wird.
  121. Das Recht jeder Partei zur Kündigung der jeweiligen Vertragsleistung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund, der den Auftragnehmer zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn sich der Auftraggeber unter dem betreffenden Angebot
  122. mit Zahlungen die einen nicht unerheblichen Teil der Gesamtvergütung ausmachen, und/oder
  123. – im Falle monatlicher Abrechnung – mit der Zahlung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils hiervon für zwei aufeinander folgende Monate und/oder
  124. – im Falle monatlicher Abrechnung – in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit Zahlungen die der Höhe nach einer Vergütung für zwei Monate entsprechen, in Verzug befindet und wenn der Auftraggeber diesen Verzug auf eine Abmahnung des Auftragnehmers hin nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen beseitigt.
  125. Kündigungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform.
  126. Schlussbedingungen
  127. Der Auftraggeber darf Rechte und Pflichten aus oder im Zusammenhang mit einem Angebot und/oder diesen Dienstleistungsbedingungen nur nach schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers auf Dritte übertragen. Der Auftragnehmer darf seine Rechte und Pflichten aus oder im Zusammenhang mit einem Angebot und/oder diesen Dienstleistungsbedingungen auf verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG übertragen.
  128. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Änderungen an diesen Dienstleistungsbedingungen mit Wirkung für laufende Vertragsleistungen nach Maßgabe dieser Ziffer 15.b vorzunehmen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die beabsichtigte Änderung mit mindestens sechs (6) Wochen Vorlauf in angemessener Form mitteilen, z.B. per E-Mail. Die Mitteilung wird den Auftraggeber unmissverständlich auf die beabsichtigten Änderungen, sein Widerspruchsrecht sowie auf die Konsequenzen eines Widerspruchs bzw. dessen Unterbleiben hinweisen. Widerspricht der Auftraggeber den Änderungen nicht innerhalb von sechs (6) Wochen, werden die betreffenden Änderungen wirksam und das Vertragsverhältnis wird zu den geänderten Dienstleistungsbedingungen fortgesetzt. Widerspricht der Auftraggeber den Änderungen innerhalb der vorgenannten Widerspruchsfrist, werden die Änderungen nicht wirksam und das Vertragsverhältnis wird zu den bestehenden Dienstleistungsbedingungen fortgesetzt. Ist dem Auftragnehmer im Falle des rechtzeitigen Widerspruchs eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zu den bestehenden Dienstleistungsbedingungen nicht zumutbar, kann der Auftragnehmer die betreffenden Vertragsleistungen mit einer Frist von vier (4) Wochen zum Ende eines Monats kündigen.
  129. Unbeschadet der vorrangigen Ziffer 15.b bedürfen Änderungen und Ergänzungen dieser Dienstleistungsbedingungen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel. Elektronische Dokumente in Textform erfüllen das Schriftformerfordernis nicht. Änderungen und Ergänzungen eines Angebots können auch in Textform (z. B. E-Mail) erfolgen.
  130. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, selbst wenn der Auftraggeber in seiner Bestellung oder anderen Dokumenten auf sie verweist.
  131. Auf jedes Angebot und diese Dienstleistungsbedingungen ist ausschließlich das deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht) anzuwenden.
  132. Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem Angebot und/oder diesen Dienstleistungsbedingungen ist dasjenige Landgericht, in dessen Bezirk der Auftragnehmer seinen Sitz hat.
  133. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Dienstleistungsbedingungen unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen grundsätzlich nicht. Die Vertragsparteien werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche zu finden, die dem Vertragsziel rechtlich und wirtschaftlich am ehesten gerecht wird.


Share by: